Das Blättchen
Nr. 4 / 16. Februar 2015


Raketentests gegen den INF-Vertrag
Vertragsverletzung oder Vertragsverhinderung? – Teil II

von Otfried Nassauer


In Washington läuft die nächste Runde im Kampf um die Zukunft der atomaren Abrüstung: Kritiker der nuklearen Rüstungskontrolle haben vor einigen Jahren den Vorwurf lanciert, Moskau verletze den INF-Vertrag. Das Abkommen untersagt die Stationierung, Herstellung und das Testen landgestützter Mittelstreckenwaffen mit Reichweiten zwischen 500 und 5.500 Kilometern. Die Obama-Administration hat diesen Vorwurf nach langem Zögern übernommen und dem Streit damit politisch auf eine neue Ebene gehoben. Eine Fortsetzung.

Etwas überraschend kam das schon. Im Juli 2014 hat die US-Administration eine neue Front in den Debatten mit Moskau eröffnet. In ihrem jährlichen Bericht über die Einhaltung von Rüstungskontrollverträgen erhob sie einen schweren Vorwurf: „Die USA stellen fest, dass die Russische Föderation ihre Verpflichtungen aus dem INF-Vertrag, keine bodengestützten Marschflugkörper mit Reichweiten von 500-5.500 Kilometern zu besitzen, herzustellen oder zu testen und kein Startgeräte für solche Flugkörper zu produzieren oder zu besitzen, verletzt.“ So steht es in ihrem aktuellen Jahresbericht der US-Regierung über die Einhaltung von Rüstungskontrollverträgen. Noch etwas überraschender war etwas anderes: Die US-Regierung präsentierte weder einen Beleg für ihre These, noch gab sie konkrete Hinweise, worin die Vertragsverletzung bestehen soll.

Der Vorwurf war im Grundsatz nicht neu. Bereits seit einigen Jahren erheben meist ungenannte Behörden-Mitarbeiter, Angestellte der Geheimdienste und des US-Militärs sowie konservative Analytiker den allgemeineren Vorwurf, Moskau verstoße gegen den INF-Vertrag. (Vgl. Das Blättchen Heft 4/2014.) Wenn ein solcher Anwurf aber aus der Administration kommt, so wiegt er politisch deutlich schwerer. Eine solche Einschätzung wird im Regelfall erst nach einer langwierigen Auswertung verfügbarer Informationen und aufgrund einer abgestimmten Bewertung vorgenommen, an der sich die Geheimdienste sowie das Verteidigungs- und Außenministerium beteiligen. Inzwischen haben mehrere US-Minister ihre Moskauer Kollegen auf das Thema angesprochen und Barack Obama hat seinem russischen Amtskollegen Putin sogar einen Brief zu diesem Thema geschrieben. 

Worin sieht Washington den Verstoß, den es nicht genau benennt? Die US-Regierung gibt nur einen Hinweis: Moskau verstoße gegen das Verbot landgestützter Marschflugkörper bzw. der zugehörigen Startgeräte. Um ballistische Mittelstreckenraketen und deren Startgeräte geht es also nicht. Die alten Vorwürfe Konservativer, Russlands neue Raketen der Typen RS-24 und RS-26 seien nicht vertragskonform, bestätigt die US-Regierung nicht.

Betrachtet man den Bereich der Marschflugkörper etwas genauer, so lässt sich der Vorwurf im Ausschlussverfahren noch etwas weiter eingrenzen. Das Augenmerk der konservativen Kritiker galt zunächst dem bodengestützten Marschflugkörper R-500 (bzw. 9M728). Als Startgerät dafür dient in einer Zweitrolle ein modernes, dafür modifiziertes Raketenwerferfahrzeug des Systems Iskander, in diesem Fall als Iskander K bezeichnet. Das Iskander-System wird bei den russischen Streitkräften schon seit einigen Jahren eingeführt. Die Version mit ballistischen Kurzstrecken-Raketen gilt offenbar als vertragskonform. Für die Testflüge mit dem Marschflugkörper R-500, der mittlerweile auch eingeführt wird, werden meist Reichweiten von 300-360 Kilometer berichtet. Das liegt innerhalb des durch den INF-Vertrag Erlaubten. Anders lägen die Dinge nur, wenn Washington Belege hätte, dass dieser Marschflugkörper deutlich weiter fliegen kann als bislang getestet. Das aber hat Washington bislang nicht behauptet. Zudem sagt die US-Regierung, sie verfüge seit 2008 über Informationen, die die Vertragstreue Russlands in Zweifel ziehen. Getestet wurde der R-500 jedoch bereits 2007. Um diesen Flugkörper geht es also eher auch nicht. 

Das gleichen Entwicklungsinstitut, das den Flugkörper 9M728 entwickelt hat, soll jedoch noch einen zweites Projekt für einen Flugkörper vorangetrieben haben, der mit dem Iskander-System verschossen werden kann. Dafür wird gelegentlich die Bezeichnung 9M729 verwendet. Allerdings sind zu diesem Flugkörper bislang keine technischen Daten bekannt, obwohl er die staatlichen Abnahmetests inzwischen bestanden haben soll. Schließlich erwähnte die russische Nachrichtenagentur RIA bereits 2010 in einer Grafik, die das Iskander-System erläuterte, einen nicht namentlich identifizierten Flugkörper mit einer Reichweite von 2.000 Kilometern, für den man diese Startrampen ebenfalls künftig nutzen könne. Ob RIA sich auf den Flugkörper 9M729 bezog, ist nicht bekannt. Wäre ein solcher Flugkörper mittlerweile getestet oder produziert worden, so könnte das der Anlass für die Vorwürfe Washingtons sein.    

Schließlich verdient eine weitere Möglichkeit Aufmerksamkeit: Moskau könnte auch an einem seegestützten Marschflugkörper arbeiten, der eine größere Reichweite hat als der INF-Vertrag es zulässt und nicht nur von See, sondern auch von Land abgeschossen werden kann. Theoretisch ist das möglich. Seegestützte und landgestützte Marschflugkörper, die  Landziele angreifen sollen, sind einander technisch sehr ähnlich. Das weiß man in den USA seit den 1980er Jahren sehr genau, als man selbst zwei Versionen des Marschflugkörpers Tomahawk einführte. Ein Flugkörper, der dafür infrage kommen könnte, wird als 3M14S oder auch Klub S bezeichnet. Ihm wird eine Reichweite von 2.500 Kilometern oder mehr nachgesagt und er unterscheidet sich somit deutlich von der bereits eingeführten Ursprungsvariante 3M14, die nur taktische Reichweiten abdeckt. Davon gibt es bereits eine im Kaspischen Meer getestete Version für Angriffe gegen Landziele von See aus. 

Der INF-Vertrag erlaubt seegestützte Marschflugkörper jedweder Reichweite. Das steht auf Wunsch Washingtons im Vertrag, da die USA zu Zeiten der Verhandlungen über den Vertrag ein Monopol bei solchen Flugkörpern besaßen und deswegen einem Verbot seegestützter Marschflugkörper nicht zustimmen wollten. Ein seegestützter Marschflugkörper großer Reichweite allein würde also den Vorwurf einer Vertragsverletzung nicht rechtfertigen. 

Der INF-Vertrag enthält jedoch einen Hinweis, warum ein seegestützter Marschflugkörper trotzdem einen Verstoß gegen den Vertrag darstellen könnte. In Paragraph 11 des Artikels VII heißt es, dass ein Marschflugkörper dann nicht als verbotener bodengestützter Marschflugkörper gilt, “wenn für Testzwecken von einem ortsfesten Startgerät abgeschossen wird, das ausschließlich für Testzwecke genutzt wird und von einem Startgerät für bodengestützte Marschflugkörper unterschieden werden kann.“ Im Umkehrschluss: Würde ein mobiles Startgerät, ein Startgerät, das nicht klar von dem Startgerät eines bodengestützten Marschflugkörpers unterscheidbar ist oder ein Startgerät, das auch für bodengestützte Marschflugkörper zum Einsatz kommt benutzt, so wäre das eine Vertragsverletzung – zumal, wenn bei einem solchen Test der Einsatz eines Marschflugkörpers gegen ein Landziel erprobt würde.

Dass so argumentiert werden kann, demonstriert auch Moskau. Es warf den USA vor, den INF-Vertrag verletzen zu wollen. Für die künftigen landgestützten Raketenabwehrsysteme der USA in Polen und Rumänien seien Startgeräte des Typs MK 41VLS vorgesehen. Aus diesem Startgerät wird auch die seegestützte Version des Tomahawk-Maschflugkörpers abgefeuert. Das sei nicht zulässig. Washington reagierte auf den Vorwurf mit der Ankündigung, beide Versionen des Startgerätes würden unterscheidbar sein.

Da die USA nicht präzise sagen, worin der russische Verstoß gegen den INF-Vertrag konkret besteht, lässt sich derzeit nicht endgültig beurteilen, ob der US-Vorwurf berechtigt ist. Zudem ist unklar, ob er sich auf einen originär landgestützten Marschflugkörper wie z.B. den Flugkörper 9M729 oder auf die Kombination aus einen seegestützten Marschflugkörper und einen unzulässigen Startgerät bezieht. Die zuständige leitende Mitarbeiterin im US-Außenministerium, Rose Goettemoeller, spricht lediglich von einem ungenannten landgestützten Marschflugkörper(system), dessen Existenz Moskau bisher nicht eingeräumt habe. Die erste der beiden Möglichkeiten könnte die wahrscheinlichere sein, da die USA von einem System sprechen, dessen Existenz Russland nicht offiziell zugebe. 


Die Zukunft des INF-Vertrages

Die USA, Russland und dieanderen Nachfolgestaaten der UdSSR sind die einzigen Staaten, die an den INF-Vertrag gebunden sind. Dieser hat eine unbegrenzte Laufzeit, kann jedoch einseitig von beiden Parteien aufgrund bedeutender nationaler Sicherheitsinteressen jederzeit gekündigt werden. In beiden Ländern haben die Raketenprogramme von Drittstaaten, die in dem Vierteljahrhundert seit Unterzeichnung des Vertrages entwickelt wurden, zu Forderungen geführt, den Vertrag entweder für weitere Unterzeichner zu öffnen, also zu einem multilateralen Vertrag zu machen, oder ihn zu kündigen. Als Moskau im UN-Kontext einen Vorstoß zur Multilateralisierung des INF-Vertrages machte, bekam es die Unterstützung der USA und Frankreichs, aber keiner der relevanten Drittstaaten ging auf die Idee ein. Die Alternative einer Aufkündigung steht also weiter im Raum.

Russlands INF-Gegner verweisen darauf, dass der INF-Vertrag Moskau zwinge, sein gegen die USA gerichtetes und durch die START-Verträge limitiertes nuklearstrategisches Potential  auch für regionale Abschreckungsszenarien gegen Länder wie Pakistan, Indien, China oder den Iran einzuplanen. Diese Sicht mündet seit Jahren gelegentlich in die Forderung nach einer Kündigung des Vertrages. Die Gegner des Vertrages in den USA lehnen dagegen meist die vertraglich vereinbarte Rüstungskontrolle eher grundsätzlich ab. Der INF-Vertrag ist für sie nur einer jener Abrüstungsverträge, die die Freiheit des Handeln aus einer Position der eigenen Stärke unnötig beschränkt. Auch diese Position gibt es seit Jahren. In beiden Vertragsstaaten überwog jedoch bislang immer das Interesse, am INF-Vertrag festzuhalten. Dies galt bislang auch dann, wenn die Vertragsgegner ihre Forderung nach Kündigung des Vertrages wohlfeil als geeignete Gegenmaßnahme während aktueller politischer Kontroversen zu Markte trugen.  

Der INF-Vertrag bietet beiden Vertragsparteien ja auch Vorteile, deren Verlust erhebliche Risiken aus Zeiten des Kalten Krieges wiederaufleben lassen würde. Moskau kann ohne die Bedrohung durch ballistische Mittelstreckenraketen hoher Zielgenauigkeit und kurzer Vorwarnzeit recht sicher sein, dass Washington nur schwerlich mit verlässlichen Enthauptungsschlagszenarien planen kann. Die USA wissen, dass ein „zweites Kuba-Szenario“ für Moskau derzeit keine realistische Option ist und ein nuklearer Konflikt in Europa nicht zwingend in das unmittelbare Risiko eines globalen nuklearen Konfliktes mündet.

Die größte Gefahr für die Zukunft des INF-Vertrages droht jedoch an ganz anderer Stelle. Es geht um Grundlegendes. Vertraglich vereinbarte Rüstungskontrolle gehört zu den vertrauens- und sicherheitsbildenden Maßnahmen in der internationalen Politik. Das Interesse an gegenseitiger Vertrauensbildung ist jedoch letzten Jahren deutlich zurückgegangen. Zuerst im Westen, später auch in Moskau. Die NATO-Staaten verzichteten auf die Ratifizierung des bereits unterzeichneten, überarbeiteten Vertrages über konventionelle Streitkräfte in Europa, mit dem die Obergrenzen für Hauptwaffensysteme und Streitkräfte an die politische Geographie nach dem Ende der Militärblöcke, der Sowjetunion und nach der Erweiterung der NATO angepasst werden sollten. Die USA kündigten unter George W. Bush den ABM-Vertrag. Moskau reagierte auf diese Entwicklung, in dem es die Umsetzung des dort bereits ratifizierten Abkommens über konventionelle Streitkräfte und einige Informationspflichten aus dem Wiener Dokument über vertrauensbildende Maßnahmen wieder aussetzte und die Aushandlung eines völlig neuen Vertrages vorschlug, eine Initiative auf die niemand einging.

Nach zwei Jahrzehnten enttäuschter Hoffnungen auf kooperative und Moskau in die Entscheidungen europäischer Sicherheit einbeziehende Beziehungen zu den westlichen Staaten, war dies das erste praktische Signal einer Neuausrichtung in der russischen Außenpolitik. Künftig – so die Nachricht – werde man sich wieder stärker an den eigenen, nationalen Sicherheitsinteressen ausrichten und notfalls Sicherheit vor dem Westen statt mit ihm anstreben. In dieser Logik ist vertrauensbildende Rüstungskontrolle nur noch selten ein bevorzugtes Element oder wichtiges Handlungsfeld der Außen- und Sicherheitspolitik. Vertrauen in die eigene Stärke wird zur handlungsleitenden Maxime. Diese Prioritätensetzung spiegelt jene, die die US-Politik unter George W. Bush prägte und sich auch unter Barack Obama nicht wesentlich veränderte. An Washington orientiert Moskau seine Außen- und Sicherheitspolitik viel deutlicher als an europäischen Sichtweisen. 

Mit dem Ausbruch der Krise in der Ukraine und der diese begleitenden verbalen Eskalation in West und Ost besteht zudem die Gefahr, dass der INF-Vertrag zur Geisel übergeordneter Entscheidungen über das künftige Verhältnis zwischen Russland und dem Westen wird. Der Vorwurf, Moskau breche den Vertrag, bildet eine Parallele zu den Vorwürfen, Moskau breche das Völkerrecht und aus der derzeit gültigen Weltordnung aus. Hier geht es um ein prophylaktisches „blame and shame“ für den Fall, dass diese Krise langanhaltende hohe Spannungen auslöst und in einen neuen Kalten Krieg mündet. 

Dass man eine solche Entwicklung in Washington eine solche Entwicklung nicht ausschließt, zeigt sich aus unterschiedlichen Motiven immer wieder. Die den Kongress nun in beiden Häusern dominierenden Republikaner wollen die Administration als außenpolitisch schwach darstellen und unter Druck setzen. Sie drängen Barack Obama, möglichst bald US-Atomwaffen in Polen und anderen mittelosteuropäischen Ländern zu stationieren. Moskaus „Absicht“, Träger für Atomwaffen auf der Krim zu stationieren, mache eine Reaktion erforderlich, zu der „neue Standorte für nuklearfähige Flugzeuge und vorne stationierte Nuklearwaffen“ gehören sollten. Die Vorsitzenden zweier zuständiger Unterausschüsse, Mike Turner und Mike Rogers forderten deshalb von US-Verteidigungsminister Chuck Hagel und Außenminister John Kerry im Januar detaillierte Informationen über nutzbare, vorhandene  Infrastruktur und die Kosten eines Um- oder Neubaus geeigneter Standorte an.  

Dieser Vorschlag steht in deutlichem Widerspruch zu den politisch verbindlichen Zusagen, die die NATO-Staaten Moskau 1997 anlässlich der Osterweiterung der NATO in der sogenannten NATO-Russland–Grundlagenakte gemacht haben. In diesem Dokument versichern die NATO-Staaten, es gebe „keine Absicht, keinen Grund, keinen Plan und keine Notwendigkeit“   in den Beitrittsländern vorhandene oder neue Lager für die Stationierung von Atomwaffen herzurichten oder zu nutzen. 

Die beiden Republikaner argumentieren, angesichts des russischen Vorgehens könnten die USA und die NATO „nicht einseitig“ an Abmachungen wie der NATO-Russland-Grundlagenakte festhalten. 

Wie stark dieser Druck bereits wirkt,  zeigte sich an hypothetischen Überlegungen, mit denen Brian McKeon, Staatssekretär im Pentagon, während einer Kongressanhörung im Dezember auf beinahe inquisitorische Fragen von Republikanern reagierte, die wissen wollten, welche Schritte die Obama-Regierung denn erwäge, wenn Moskau seine INF-Verletzung weder einräume noch nachgebe. McKeon listete daraufhin mehrere Optionen, diplomatische, wirtschaftliche und militärische. Im militärischen Bereich nannte er:

  • “aktive Verteidigungsmaßnahmen gegen bodengestützte Marschfligkörper 
  • “Fähigkeiten, um Angriffe mit bodengestützten Marschflugkörpern durch eigene Angriffe zu verhindern und 
  • Fähigkeiten zum Angriff gegen (für Russland) besonders hochwertige Ziele (sog. „countervailing strike capabilities”) um die Fähigkeiten der US-Streitkräfte und die ihrer Alliiertento aufzuwerten.”


Dieser Dreischritt erinnert stark an jene Denkmuster, die die letzten beiden Amtsjahren des US-Präsidenten Jimmy Carter prägten und in den NATO-Doppelbeschluss mündeten. Vielleicht ist das kein Zufall, denn auch die in den kommenden Jahren geplante Stationierung modernisierter Kernwaffen des Typs B61-12 harrt ja noch einer politischen Beschlussfassung durch das Bündnis. Die Nukleare Planungsgruppe der NATO beriet nach längerer Pause am 5. Februar über die Lage und nach Presseberichten über die Frage, ob Änderungen der Nuklearstrategie oder des nuklearen Streitkräftedispositivs der NATO wünschenswert seien. Sie traf weder Entscheidungen, noch gab sie – soweit bekannt – Empfehlungen für Entscheidungen der übergeordneten High Level Group ab.



ist freier Journalist und leitet das Berliner Informationszentrum für Transatlantische Sicherheit - BITS